- Zuerst die Frage: eigener Shop oder Marktplatz
- Verkaufen Sie eigene Ware, ist der Shop schneller und billiger. Erst wenn Dritte selbst einstellen, Preise setzen und Geld bekommen sollen, wird es ein Marktplatz — mit allem, was daran hängt. Was wir dabei NICHT übernehmen: Lager, Versand und Retouren betreibt Ihr Haus, Zahlungsdienstleister sind wir nicht, und die Rechtstexte kommen von Ihrer Anwältin. Wir bauen den Shop so, dass diese Texte auch greifen.
- Die Bestellstrecke, wie das Gesetz sie verlangt
- Unmittelbar über dem Knopf die vollständige Bestellübersicht, auf dem Knopf „Zahlungspflichtig bestellen“, danach unverzüglich die Bestätigung in Textform. Diese Reihenfolge ist keine Gestaltungsfrage — sie ist die Bedingung dafür, dass die Bestellung ein Vertrag ist.
- Preise, die vollständig sind, bevor jemand klickt
- Gesamtpreis mit Umsatzsteuer, Versandkosten schon an der Ware statt erst an der Kasse, bei Mengenware der Grundpreis je Kilogramm, Liter oder Meter direkt daneben. Bei Rabatten der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Bezugsgröße.
- Widerruf samt seiner Ausnahmen
- Belehrung, Muster-Widerrufsformular und eine Rückgabestrecke, die Ihr Team bedienen kann. Je Warengruppe hinterlegt, welche Ausnahme greift — verderbliche Ware, Anfertigung nach Kundenangaben, geöffnetes Siegel — und der Kunde erfährt das an der Ware, nicht hinterher.
- Bezahlen, ohne Kartendaten bei Ihnen zu lagern
- Der Zahlungsdienst nimmt die Zahlung entgegen, Ihr Server sieht nie eine Kartennummer. Starke Kundenauthentifizierung, Rückabwicklung bei Storno und Erstattung sind Teil des Ablaufs und nicht ein Nachtrag.
- Beim Marktplatz: wer verkauft, wer haftet, wer das Geld hält
- An jedem Angebot steht, ob ein Unternehmen oder eine Privatperson verkauft — § 312k BGB verlangt das, weil davon abhängt, ob es überhaupt Gewährleistung und Widerruf gibt. Wer Vertragspartner ist, steht vor dem Kauf da, nicht im Kleingedruckten. Auf Wunsch hält ein Treuhandkonto das Geld, bis die Ware angekommen ist.
- Ranking und Bewertungen, die man nachprüfen kann
- § 5b UWG verlangt, die wesentlichen Kriterien der Trefferreihenfolge offenzulegen und zu sagen, ob Bewertungen auf Echtheit geprüft werden — und wie. Beides steht bei uns als lesbarer Text neben der Liste. Bezahlte Platzierungen sind als solche gekennzeichnet oder es gibt sie nicht.
- Anbindung an Warenwirtschaft und Buchhaltung
- Bestände, Preise und Belege laufen dorthin, wo Sie ohnehin arbeiten. Ein Shop, dessen Bestand jemand abends von Hand nachträgt, verkauft irgendwann Ware, die es nicht mehr gibt.